Aufenthalts-bewilligung "Grenzgänger" gemäß §68 NAG
Die Ausgangslage bzw. Problematik bis jetzt: Drittstaatsangehörige ohne Wohnsitz in Österreich konnten keine Beschäftigungsbewilligung erhalten, wenn sie keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG vorweisen konnten. Wenn der aufrechte Wohnsitz in Österreich nicht nachgewiesen werden konnte, konnte jedoch auch keine Aufenthaltstitel erteilt werden.
Jetzt neu: Mit der neu geschaffenen Aufenthaltsbewilligung - "Grenzgänger" wird eine kombinierte Arbeits-und Aufenthaltsgenehmigung für Personen aus Drittstaaten eingeführt, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat zu Österreich haben und zu ihrem Arbeitsort in einer österreichischen Grenzregion pendeln. Ausstellung des Titels von bis zu einem Jahr. Die Aufenthaltsbewilligung ist jedoch an einen konkreten Arbeitgeber/Arbeitgeberin mit Sitz in Österreich gebunden.
Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsbewilligung - Grenzgänger"neu ab 01.01.2026:
- Arbeitsmarktprüfung:das AMS führt eine Arbeitsmarktprüfung durch. Das AMS kann dem Arbeitergeber/der Arbeitgeberin einen ebenso gute bzw. besser qualifizierte und bereits als arbeitssuchend vorgemerkte Fachkraft (Ersatzkraftverfahren) vorschlagen.
- ein Daueraufenthaltstitel im Nachbarstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang ist vorhanden:das bedeutet aber auch, dass einige Personengruppen, wie Studierende, Saisonkräfte, Drittstaatsangehörige, die im Nachbarstaat als Flüchtlinge anerkannt wurden von diesem Aufenthaltstitel ausgenommen sind.
- Regelmäßige unselbstständige Beschäftigung in einem Grenzbezirk: Grenzgänger dürfen nur in bestimmten Gebieten in Österreich arbeiten: entweder in einem Bezirk, der direkt an einen Nachbarstaat grenzt oder in einer Statutarstadt, die von einem Grenzbezirk umgeben ist oder selbst an das Ausland grenzt. Dazu gehören z. B. Städte wie Klagenfurt und Villach. Der Arbeitgeber muss schriftlich bestätigen, dass der Beschäftigungsort im Grenzbezirk liegt. Sollte die Behörde Zweifel haben, so muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin beweisen, dass die Arbeit wirklich dort stattfindet.
Zusammengefasst: Die neue Grenzgänger-Aufenthaltsbewilligung wird den Kärntner Arbeitsmarkt direkt beeinflussen, vor allem durch eine erleichterte Beschäftigung von Fachkräften aus Drittstaaten, die in Slowenien und Italien wohnen. Für Kärnten als Grenzregion ist das eine spürbare Reform mit Chancen für den Arbeitsmarkt. Die größten Chancen liegen in der Entlastung für Branchen mit akutem Personalmangel, die Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und die Steigerung der Attraktivität des Arbeitsstandortes Kärntens.
Nähere rechtliche Informationen: https://www.grantthornton.at/themen/blogs/2025/neuer-aufenthaltstitel-grenzganger/
